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   BFH, 24.03.1977 - IV R 39/73   

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https://dejure.org/1977,1407
BFH, 24.03.1977 - IV R 39/73 (https://dejure.org/1977,1407)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1977 - IV R 39/73 (https://dejure.org/1977,1407)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1977 - IV R 39/73 (https://dejure.org/1977,1407)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Freier Erfinder - Überlassung der Verwertung der Erfindung - Betriebsaufspaltung - Betriebskapitalgesellschaft - Vergünstigung - Verwertung im eigenen Betrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErfVO § 4 Nr. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 121, 465
  • DB 1977, 2310
  • BStBl II 1977, 821
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.07.1970 - IV R 16/69

    Erfindung - Betriebsaufspaltung der Betriebs-GmbH - Verwertung durch fremden

    Auszug aus BFH, 24.03.1977 - IV R 39/73
    Überläßt ein freier Erfinder die Verwertung seiner Erfindung einer durch Betriebsaufspaltung entstandenen und von ihm beherrschten Betriebskapitalgesellschaft, so liegt keine die Vergünstigung nach § 4 Nr. 3 ErfVO ausschließende Verwertung im eigenen Betrieb vor (Änderung der Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1970 IV R 16/69, BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722).

    An dieser Voraussetzung fehle es, wenn der Erfinder sein Patent zunächst selbst im eigenen Betrieb gewerblich ausgewertet habe und dann im Wege der Betriebsaufspaltung eine GmbH gründe, der er die Verwertung überlasse (Urteil des BFH vom 9. Juli 1970 IV R 16/69, BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722).

    - Die Entscheidung werde schließlich auch nicht durch den Umstand beeinflußt, daß sich das FA an eine Verwaltungsvorschrift gebunden fühle, nach der das BFH-Urteil IV R 16/69 erst für die Wirtschaftsjahre anzuwenden sei, die nach dem 31. Dezember 1970 begonnen hätten (vgl. Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1971 - S 2292 - 4 - VB 1, DB 1971, 2237).

    Bis zum Ergehen des Urteils IV R 16/69 (am 9. Juli 1970) habe die Finanzverwaltung die Steuervergünstigung nach § 4 Nr. 3 ErfVO auch in den Fällen gewährt, in denen die Kapitalgesellschaft, welcher die Erfindung zur Verwertung überlassen worden sei, aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangen sei (Abschn. 149 Abs. 4 Satz 4 EStR); auf diese Praxis hätten sich die Steuerpflichtigen eingestellt.

    Für Veranlagungszeiträume, welche vor dem Erlaß des Urteils IV R 16/69 geendet hätten, müßte das Vertrauen der Steuerpflichtigen auf eine entsprechende Handhabung durch die Finanzverwaltung geschützt werden, zumal ein - offensichtlich auf § 131 AO gestützter - gemeinsamer Ländererlaß ergangen sei, der das BFH-Urteil IV R 16/69 für Veranlagungszeiträume vor dem 31. Dezember 1970 für unanwendbar erklärt habe.

    Der Senat hat zwar in seinem Urteil IV R 16/69 die Auffassung vertreten, eine derartige - im Rahmen einer Betriebsaufspaltung stattfindende -Überlassung an eine Betriebs-GmbH stelle eine Verwertung der Erfindung im eigenen Betrieb dar.

    An dieser dem Urteil IV R 16/69 zugrunde liegenden Rechtsauffassung hält der Senat jedoch nicht mehr fest.

  • BFH, 23.04.1971 - IV 99/65

    Freier Erfinder - Überlassung gegen Lizenzzahlung - Herstellung des erfundenen

    Auszug aus BFH, 24.03.1977 - IV R 39/73
    - Der Rechtsprechung des BFH zu anderen Fällen, in denen die Erfindervergünstigung anerkannt worden sei, obwohl der Erfinder die Herstellung und den Vertrieb des von ihm erfundenen Gegenstands einer hierzu von ihm gegründeten und beherrschten Kapitalgesellschaft überlassen habe (Urteile vom 26. Mai 1971 IV R 61/66, BFHE 102, 482, BStBl II 1971, 735; und vom 23. April 1971 IV 99/65, BFHE 102, 473, BStBl II 1971, 710), könne sich das FG nicht anschließen.

    Zur Begründung führen sie aus, eine Erfindung werde nach dem BFH-Urteil IV 99/65 selbst dann in einem fremden Betrieb verwertet, wenn sie einer vom Erfinder allein gehaltenen Kapitalgesellschaft gegen Zahlung von Lizenzgebühren überlassen werde.

    Derartige Schwierigkeiten bestehen dagegen nicht, wenn die Auswertung der Erfindung durch einen Dritten erfolgt, dem die Erfindung veräußert wird oder der mit dem Erfinder ein patentrechtliches Nutzungsverhältnis eingeht (fremdbetriebliche Verwertung); vgl. hierzu BFH-Urteil IV 99/65; Streck, StuW 1974 Sp. 126 [128]; Seithel, FR 1967, 288; Ranft, StRK, Anmerkung Erfinderverordnung, § 4, Rechtsspruch 11.

    Der erkennende Senat hat demgemäß- im Anschluß an die insoweit einhellige Meinung im Schrifttum - entschieden, daß die Überlassung des Patents zur gesamten (Herstellung und Vertrieb umfassenden) Auswertung an eine (möglicherweise eigens dafür gegründete) vom Erfinder beherrschte oder sogar allein von ihm gehaltene Kapitalgesellschaft gegen Zahlung von Lizenzgebühren eine Verwertung in einem fremden Betrieb darstellt (BFH-Urteil IV 99/65).

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 24.03.1977 - IV R 39/73
    Der Große Senat des BFH sei zwar in seinem Beschluß vom 8. November 1971 GrS 2/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) davon ausgegangen, daß bei einer Betriebsaufspaltung zwei Unternehmen vorhanden seien.

    Wie der Große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 8. November 1971 GrS 2/71 hervorgehoben hat, sind das aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangene Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft zwei Unternehmen.

  • BFH, 26.05.1971 - IV R 61/66

    Erfinder - Herstellung des Gegenstandes - Vertrieb des Gegenstandes -

    Auszug aus BFH, 24.03.1977 - IV R 39/73
    - Der Rechtsprechung des BFH zu anderen Fällen, in denen die Erfindervergünstigung anerkannt worden sei, obwohl der Erfinder die Herstellung und den Vertrieb des von ihm erfundenen Gegenstands einer hierzu von ihm gegründeten und beherrschten Kapitalgesellschaft überlassen habe (Urteile vom 26. Mai 1971 IV R 61/66, BFHE 102, 482, BStBl II 1971, 735; und vom 23. April 1971 IV 99/65, BFHE 102, 473, BStBl II 1971, 710), könne sich das FG nicht anschließen.

    Diese Auffassung liegt auch dem BFH-Urteil IV R 61/66 zugrunde.

  • BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73

    Patentüberlassung - Betriebsaufspaltung - Kapitalgesellschaft - Lizenzeinnahmen -

    Bei der Anwendung der ErfVO (Freiber.) steht der Umstand, daß ein freier Erfinder die Verwertung seiner Erfindung einer durch Betriebsaufspaltung entstandenen und von ihm beherrschten Betriebskapitalgesellschaft überläßt, der Gewährung der Vergünstigungen nicht im Wege (BFH-Urteil vom 24. März 1977 IV R 39/73, BFHE 121, 465, BStBl II 1977, 821).

    Eine einwandfreie Trennbarkeit dieser Einkünfte hat der BFH in seinem Urteil IV R 39/73 auch dann für gegeben erachtet, wenn der Erfinder die Auswertung der Erfindung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einer von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft überläßt.

  • BFH, 09.12.1982 - IV R 176/78

    Erfindung - Veranlagungsverfahren - Lizenzvertrag - Nebenleistung - Einkünfte aus

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG mit Urteil vom 24. März 1977 IV R 39/73 (BFHE 121, 465, BStBl II 1977, 821) auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurück.

    Zu den hiernach begünstigten "Einkünften aus freier Erfindertätigkeit" gehören insbesondere die Einkünfte, die sich aus der Überlassung der Erfinderrechte (§ 9 PatG) gegen Entgelt ergeben (BFH-Urteil vom 24. März 1977 IV R 39/73, BFHE 121, 465, BStBl II 1977, 821).

  • BFH, 14.09.1989 - IV R 142/88

    Vorliegen eines Gewerbebetriebs bei Vermietung und Verpachtung von

    Entgegen der Auffassung des FG hat der BFH auch schon in der Vergangenheit eine Betriebsaufspaltung angenommen, wenn sie unmittelbar aus einer freiberuflichen Erfindertätigkeit hervorgegangen ist (Urteile vom 24. März 1977 IV R 39/73, BFHE 121, 465, BStBl II 1977, 821; BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545; vom 18. Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39).
  • BFH, 21.10.1988 - III R 258/84

    Steuerliche Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung

    Zwar führt die Betriebsaufspaltung zu zwei rechtlich selbständigen Unternehmen und ist dementsprechend die in § 4 der ErfVO geforderte Voraussetzung der Verwertung der überlassenen Erfindung im fremden Betrieb erfüllt (BFH-Urteil vom 24. März 1977 IV R 39/73, BFHE 121, 465, BStBl II 1977, 821).
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